Handelsvertrag mit Hürden

Zollabfertigung, Zölle, Ursprungsregeln, Präferenzen, Bewilligungen. Begriffe, die jetzt viel mit Großbritannien zu tun haben.

Handelsvertrag mit Hürden
Im Gespräch mit
Angelika Merk
Geschäftsführerin ZOBA GmbH

„Das beste erreichbare Szenario“ „Er ist geboren – der Brexit-Deal“ „Erleichterung über Brexit-Einigung“ – So einige Schlagzeilen der jüngsten Zeit. Ist jetzt also alles klar bezüglich des Wirtschaftsaustauschs zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich?

Das wäre natürlich schön. Allerdings habe ich nicht den Eindruck, dass wir mit dem Freihandelsabkommen ein Allheilmittel gefunden haben. Scheinbar schafft die Tatsache, dass der Deal in letzter Sekunde noch (vorläufig) erzielt werden konnte, sogar Unsicherheiten in der Wirtschaft. Berichte über freien Warenhandel erwecken in einigen Fällen den Eindruck, dass dann ja doch alles wie bisher weiterlaufen kann. Dass durch das Freihandelsabkommen auf die Zollabfertigung verzichtet wird oder auf alle Waren keine Zölle mehr anfallen, ist nur leider nicht so. Im Gegenteil, es muss beachtet werden, dass die Zollfreiheit nur mit Mehraufwand erreicht werden kann. Schließlich muss auch der Nachweis erbracht werden, dass es sich auch tatsächlich um GB/EU-Ursprungsware handelt. Der wichtigste Punkt ist für mich jedoch, dass wir diesen Vertrag überhaupt haben.

Welche Unternehmen können aus dieser Einigung direkt Vorteile ziehen?

Die Einigung bringt den Unternehmen einen direkten Vorteil, die auch nachweislich GB/EU-Ursprungsware handeln bzw. produzieren. Denn hier fallen keine Zölle an. Am leichtesten werden es die Unternehmen haben, die schon an anderer Stelle in ihrer Produktions-/Lieferkette mit Handelsabkommen zu tun haben und bei denen ein vollständiges Managementsystem für den Bereich Warenursprung und Präferenzen etabliert ist. Schließlich muss vorab geprüft werden, ob Regel eins, zwei oder drei Anwendung findet oder X Prozent von A oder B enthalten sind, um den Ursprungsnachweis und damit auch die Zollfreiheit zu erreichen.

Die Einigung über das Abkommen wurde erst Heiligabend erzielt, daran schlossen sich Feier- und Urlaubstage an. Bei zahlreichen Unternehmen besteht jetzt sicherlich noch viel Unsicherheit. Mit welchen Fragen kommen die Unternehmen jetzt auf Sie zu?

Eine der häufigsten Fragen war und ist: „Mit was für Verzögerungen/Herausforderungen muss ich rechnen?“. Auch wurde und wird oft gefragt, ob Bewilligungen beantragt oder geändert werden müssen oder wie die Umstellung denn technisch überhaupt funktionieren würde. Häufig geht es auch um Fragen zu Garantiefällen bzw. anstehenden Reparaturen.

Gibt es darunter auch Kurioses?

Tatsächlich haben wir eine schöne Anfrage von einem Pferdezüchter aus GB erhalten, der regelmäßig Zuchtstuten von GB nach EU transportiert, um diese decken zu lassen. Die Zuchtstuten sollen dann natürlich wieder nach GB, um Geburt und Aufzucht der Fohlen beaufsichtigen zu können. Zollrechtlich gesehen ist dies besonders interessant, da zu prüfen ist, welcher Wert denn eigentlich entscheidend ist. Genau genommen ist die Stute bei der Rückkehr nach GB ja schließlich wertvoller als bei ihrer Reise in die EU.

Das Handels- und Kooperationsabkommen umfasst gut 1.400 Seiten. Wie viele Seiten sind davon wirklich für den Wirtschaftsaustausch relevant?

Richtig, das Abkommen umfasst tatsächlich mehr als 1400 Seiten und ist in sieben Teile unterteilt, deren Haupttext sich wiederum auf knapp 460 Seien verteilt. Die restlichen Seiten beziehen sich auf zum Abkommen dazugehörige Protokolle und Anhänge. Um auf Ihre Frage zurückzukommen: Tatsächlich sind alle Seiten entscheidend für den Wirtschaftsaustausch – je nach Branche wird man aber einiges überspringen können. Die Lebensmittelbranche wird sich zum Beispiel nicht lange mit technischen Handelshemmnissen aufhalten (worunter z.B. eine CE-Kennzeichnung von Elektrogeräten fällt). Und ein Handelsunternehmen, welches ausschließlich chinesische Ursprungswaren handelt, kann den Part mit den Ursprungsregeln getrost überspringen, da hier keine Mehrwerte zu schaffen sind. 

Was sind für Sie die wichtigsten Bestimmungen in dem Vertrag, die ein Unternehmer kennen sollte?

Nun, ein Jurist würde antworten: Das kommt darauf an. Und tatsächlich sind die Branche und der Zweck der Tätigkeiten hier sehr entscheidend. Als Handelsunternehmen oder auch produzierendes Unternehmen sind die Ursprungsregeln natürlich immens wichtig, da hier Zollabgaben vermieden werden können. Für diverse Waren gibt es zusätzliche Anhänge/Anmerkungen, die zu beachten sind. Hierunter fallen z.B. Wein, Fahrzeuge und deren Teile sowie Chemikalien und Bio-Produkte. Der Händler von Bio-Honig muss vorab prüfen, ob seine Ware im Anhang TBT-4 (Ökologische Erzeugnisse) auch genannt ist und er damit davon ausgehen darf, dass sein EU-BIO-Zertifikat auch bedeutet, dass die Ware in GB auch als BIO verkauft werden darf.  Dies ist übrigens der Fall.

Großer Knackpunkt in den Verhandlungen zwischen der EU und GB war auch die Grenze zwischen Nordirland und Irland? Welche Lösung gibt es hierfür?

Das Abkommen verfolgt den Ansatz Nordirland (XI) auch nach dem Brexit in Bezug auf Zoll, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern wie einen Teil der EU zu behandeln. Lieferungen nach Nordirland bleiben somit innergemeinschaftliche Lieferungen. Eine Lieferung Richtung Nordirland ist übrigens anhand der PLZ „BT“ recht gut zu identifizieren. Die Grenze wird somit faktisch zwischen Nordirland und GB-Festland verschoben, wo auch kontrolliert werden soll. Wie genau dies in der Praxis funktioniert, bleibt noch abzuwarten.

Besonders in dieser Frage haben wir ein hohes Maß an Komplexität im Abkommen, so dass immer eine Einzelfallbetrachtung stattfinden muss.

Was sollten Unternehmen jetzt vor allem machen?

Vor allem Fragen stellen, wenn noch etwas unklar ist. Die Situation ist für alle neu. Die einen kennen sich evtl. besser mit gewissen Grundlagen aus. Jedoch kennen die Unternehmenden ihre eigene Lieferkette immer noch am besten. Sollte der Handel mit einem Drittland nun also neu sein, macht es Sinn offen mit den Geschäftspartnern und auch schon bekannten Dienstleistern zu sprechen und sich auszutauschen. Auch die Handelskammern und die Zollbehörden stehen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. 


Mehr Informationen zur Zollberatung oder Hilfe bei der Abwicklung erhalten Sie bei der  ZOBA.

Hinweise zu Geschäftsbedingungen in Großbritannien finden Sie im Länderinfo des EuropaService.

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Iris Hemker
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